Wir bitten um etwas Geduld. Ihre Anfrage wird bearbeitet.

Kategorien

Ergebnisse für {{ keywords }}

Meinten Sie

{{ faq.question }}

{{ faq.answer }}

{{ result.label }} ({{ result.hits.length }})

Keine Suchergebnisse gefunden.

Die neue Grundsicherung

Ab dem 01.07.2026 ändern sich die gesetzlichen Regelungen im Bereich der Grundsicherung. Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld. Aber nicht nur der Name ändert sich. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

Vermittlung in Arbeit stärken

Durch den gesetzlichen Vermittlungsvorrang muss immer geprüft werden, ob ein Mensch direkt in Arbeit vermittelt werden kann – oder ob eine Förderung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, z. B. eine Weiterbildung oder Qualifizierung, für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Dies gilt insbesondere für Menschen unter 30 Jahren.

Erziehende frühzeitig aktivieren

Mit Einführung der neuen Grundsicherung soll es für Erziehende ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes zumutbar sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs teilzunehmen, wenn und soweit die Kinderbetreuung gesichert ist. Die Zumutbarkeit wird vorab individuell geprüft, um die jeweiligen konkreten Umstände zu berücksichtigen.

Der Kooperationsplan

Der Kooperationsplan bleibt erhalten und wird weiterentwickelt. Er enthält künftig konkrete persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Damit erhält die Arbeit der Jobcenter für die Leistungsberechtigten eine noch höhere Transparenz und individuellere Ausgestaltung.

Wenn Leistungsberechtigte Festlegungen aus dem Kooperationsplan nicht nachkommen (wenn sich z. B. jemand ohne einen wichtigen Grund nicht bewirbt, Arbeit ablehnt oder Fördermaßnahmen abbricht), wird die Mitwirkung durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich eingefordert. Eine solche Verpflichtung ist zukünftig auch schon nach einem ersten, ohne wichtigen Grund versäumten Termin möglich.

Minderungshöhe und Minderungsdauer bei Pflichtverletzungen

Auf einen einmalig verpassten Termin folgt noch keine Leistungsminderung. Liegen dem Jobcenter zu diesem Zeitpunkt Hinweise für eine psychische Beeinträchtigung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann es frühzeitig eine ärztliche Begutachtung anordnen.

Ab dem zweiten grundlos verpassten Termin greift eine spürbare Minderung des Regelbedarfs von 30 Prozent (rund 150 Euro) für einen Monat.

Wenn jemand dreimal in Folge ohne wichtigen Grund nicht im Jobcenter erscheint (sog. Terminverweigerer), ist darüber hinaus ein gestuftes Verfahren vorgesehen, bei dem in letzter Konsequenz der Anspruch auf Grundsicherungsgeld aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfällt. Denn Erreichbarkeit ist eine Voraussetzung für den Leistungsbezug. Hier gilt dann:

Schritt 1: Im ersten Monat wird das Grundsicherungsgeld noch für die Wohnkosten gezahlt. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen.

Die betroffene Person kann innerhalb des ersten Monats persönlich im Jobcenter vorsprechen und bekommt dadurch die Möglichkeit, dass ihr das Grundsicherungsgeld dann rückwirkend gezahlt wird, wobei der Regelbedarf aufgrund des Meldeversäumnisses um 30 Prozent gemindert wird.

Schritt 2: Wird die Person nicht im Jobcenter vorstellig, wird ab dem zweiten Monat kein Grundsicherungsgeld mehr gezahlt und der Leistungsbezug eingestellt.

Bei der Prüfung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll eine persönliche Anhörung stattfinden. Den Betroffenen soll die Gelegenheit gegeben werden, im persönlichen Gespräch die Gründe für ihr Verhalten oder z. B. etwaige besondere Umstände darzulegen. Dieses persönliche Gespräch kann z. B. auch telefonisch, per Video oder aufsuchend geführt werden

Anrechnung von Vermögen

Für das Vermögen gelten gestaffelt nach Lebensalter folgende Freigrenzen

Alter Freibetrag in Euro
bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres 5 000
ab dem 31. Lebensjahr 10 000
ab dem 41. Lebensjahr 12 500
ab dem 51. Lebensjahr 20 000

 

Die Freistellung weiterer Vermögensgegenstände (wie eine selbst bewohnte Immobilie oder ein angemessenes Kfz) besteht fort.

 

Übernahme von Wohnkosten

Bei den Wohnkosten wird eine Obergrenze eingeführt. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird höchstens das eineinhalbfache der üblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt. Die Obergrenze gilt auch nach Ablauf eines Jahres, wenn die Angemessenheit näher geprüft wird. Für die Obergrenze gelten enge Ausnahmen, insbesondere werden Bedarfsgemeinschaften mit Kindern geschützt.

Um Mietwucher in Form von überteuerten Kleinstwohnungen (oder auch in sog. Schrottimmobilien) und damit das Ausschöpfen von Angemessenheitsgrenzen auf Kosten der Gemeinschaft entgegenzutreten, soll es den kommunalen Trägern ermöglicht werden, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen. Sind die KdU im Verhältnis zur Wohnfläche zu hoch, wird ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt.

Bei Schwarzarbeit haftet auch der Arbeitgeber

Arbeitgeber, die schwarz arbeiten lassen, sollen zukünftig für die sozialrechtlichen Folgen von Schwarzarbeit haften. Meldet ein Arbeitgeber eine Beschäftigung nicht, nicht vollständig oder nur zum Schein zur Sozialversicherung an und bezieht der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II, so soll neben dem Leistungsbeziehenden auch der Arbeitgeber für die rechtswidrig erbrachten Leistungen haften. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung.