Die neue Grundsicherung
Ab dem 01.07.2026 ändern sich die gesetzlichen Regelungen im Bereich der Grundsicherung. Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld. Aber nicht nur der Name ändert sich. Hier ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
Durch den gesetzlichen Vermittlungsvorrang muss immer geprüft werden, ob ein Mensch direkt in Arbeit vermittelt werden kann – oder ob eine Förderung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, z. B. eine Weiterbildung oder Qualifizierung, für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Dies gilt insbesondere für Menschen unter 30 Jahren.
Mit Einführung der neuen Grundsicherung soll es für Erziehende ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes zumutbar sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder an einer Eingliederungsmaßnahme oder einem Sprachkurs teilzunehmen, wenn und soweit die Kinderbetreuung gesichert ist. Die Zumutbarkeit wird vorab individuell geprüft, um die jeweiligen konkreten Umstände zu berücksichtigen.
Auch wenn Sie mit ihrem Arbeitgeber eine dreijährige Elternzeit vereinbart haben, gilt bei Bezug von Grundsicherungsgeld, dass sie dazu verpflichtet sind, wieder eine (ggf. auch andere) Arbeit aufzunehmen, sofern eine Kinderbetreuungsmöglichkeit vorhanden ist.
Das vorrangige Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, dass Menschen ihren Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Kräften bestreiten . Dem Grundsatz des Forderns entsprechend wird im geänderten Gesetz klargestellt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte dazu verpflichtet sind, ihre Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einzusetzen, um die Hilfebedürftigkeit vollständig zu überwinden. Dies bedeutet in der Regel die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit, sofern keine besonderen Gründe (beispielsweise gesundheitlicher Art) dagegen sprechen.
Der Kooperationsplan bleibt erhalten und wird weiterentwickelt. Er enthält künftig konkrete persönliche Angebote der Beratung, Unterstützung oder Vermittlung. Damit erhält die Arbeit der Jobcenter für die Leistungsberechtigten eine noch höhere Transparenz und individuellere Ausgestaltung.
Wenn Leistungsberechtigte Festlegungen aus dem Kooperationsplan nicht nachkommen (wenn sich z. B. jemand ohne einen wichtigen Grund nicht bewirbt, Arbeit ablehnt oder Fördermaßnahmen abbricht), wird die Mitwirkung durch Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung verbindlich eingefordert. Eine solche Verpflichtung ist zukünftig auch schon nach einem ersten, ohne wichtigen Grund versäumten Termin möglich.
Bestehende Fördermöglichkeiten bleiben erhalten und werden an einigen Stellen verbessert. So ist für den Zugang für eine Förderung nach §16e künftig nicht mehr entscheidend, wie lange jemand arbeitslos war, sondern wie lange bereits Leistungen bezogen wurden. Zudem werden Menschen, die in einer nach §16e geförderten Beschäftigung sind, arbeitslosenversichert.
Die freie Förderung nach §16f wurde flexibilisiert, damit die Jobcenter die Möglichkeit haben, noch individuellere Angebote zu entwickeln.
Auch sollen gesundheitliche Aspekte in der Beratung stärker berücksichtigt werden und insbesondere Maßnahmen zur Prävention und Rehabilitation in die Beratung einfließen.
Zudem wurde die Bedeutung der Jugendberufsagenturen als zentrale Anlaufstelle für junge Menschen gestärkt.
Auf einen einmalig verpassten Termin folgt noch keine Leistungsminderung. Liegen dem Jobcenter zu diesem Zeitpunkt Hinweise für eine psychische Beeinträchtigung vor, die einer Überwindung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit entgegensteht, kann es frühzeitig eine ärztliche Begutachtung anordnen.
Ab dem zweiten grundlos verpassten Termin greift eine spürbare Minderung des Regelbedarfs von 30 Prozent (rund 150 Euro) für einen Monat.
Wenn jemand dreimal in Folge ohne wichtigen Grund nicht im Jobcenter erscheint (sog. Terminverweigerer), ist darüber hinaus ein gestuftes Verfahren vorgesehen, bei dem in letzter Konsequenz der Anspruch auf Grundsicherungsgeld aufgrund von Nichterreichbarkeit komplett entfällt. Denn Erreichbarkeit ist eine Voraussetzung für den Leistungsbezug. Hier gilt dann:
Schritt 1: Im ersten Monat wird das Grundsicherungsgeld noch für die Wohnkosten gezahlt. Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden übernommen.
Die betroffene Person kann innerhalb des ersten Monats persönlich im Jobcenter vorsprechen und bekommt dadurch die Möglichkeit, dass ihr das Grundsicherungsgeld dann rückwirkend gezahlt wird, wobei der Regelbedarf aufgrund des Meldeversäumnisses um 30 Prozent gemindert wird.
Schritt 2: Wird die Person nicht im Jobcenter vorstellig, wird ab dem zweiten Monat kein Grundsicherungsgeld mehr gezahlt und der Leistungsbezug eingestellt.
Bei der Prüfung des dritten aufeinanderfolgenden Meldeversäumnisses soll eine persönliche Anhörung stattfinden. Den Betroffenen soll die Gelegenheit gegeben werden, im persönlichen Gespräch die Gründe für ihr Verhalten oder z. B. etwaige besondere Umstände darzulegen. Dieses persönliche Gespräch kann z. B. auch telefonisch, per Video oder aufsuchend geführt werden
Wird ohne wichtigen Grund gegen Pflichten verstoßen (beispielsweise eine Bildungsmaßnahme abgebrochen oder sich nicht wie vereinbart beworben), werden die Leistungen gemindert. Die Höhe der Minderung beträgt 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate. Dies entspricht pro Monat etwa 170 Euro für Alleinlebende oder 150 Euro, wenn Sie mit einem (Ehe-) Partner zusammenleben.
Für das Vermögen gelten gestaffelt nach Lebensalter folgende Freigrenzen
| Alter | Freibetrag in Euro |
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5 000 |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10 000 |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12 500 |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20 000 |
Die Freistellung weiterer Vermögensgegenstände (wie eine selbst bewohnte Immobilie oder ein angemessenes Kfz) besteht fort.
Bei den Wohnkosten wird eine Obergrenze eingeführt. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird höchstens das eineinhalbfache der üblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt, nach einem Jahr im Regelfall nur noch die angemessene Miete.
Die Folge: Mit der Begrenzung kommt ein zusätzlicher Prüfschritt hinzu. Die Leistungsberechtigten werden über das Ergebnis der Prüfung zu Beginn des Leistungsbezugs informiert.
Um Mietwucher in Form von überteuerten Kleinstwohnungen (oder auch in sog. Schrottimmobilien) und damit das Ausschöpfen von Angemessenheitsgrenzen auf Kosten der Gemeinschaft entgegenzutreten, soll es den kommunalen Trägern ermöglicht werden, eine Quadratmeterhöchstmiete festzulegen. Sind die Kosten der Unterkunft im Verhältnis zur Wohnfläche zu hoch, wird ein Kostensenkungsverfahren durchgeführt.
Zur Vermeidung der langfristigen Hilfebedürftigkeit von Selbstständigen ist vorgesehen, dass spätestens nach einem Jahr geprüft wird, ob eine Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin zumutbar ist. Grundlage der Entscheidung ist in der Regel eine Tragfähigkeitsprüfung, die aufzeigen soll, ob und wie durch die bisherige selbstständige Tätigkeit der Leistungsbezug beendet werden kann oder ob statt der Selbstständigkeit eine Anstellung die Hilfebedürftigkeit schneller beendet.
Wenn Sie zunächst vorläufig Leistungen erhalten haben, müssen Sie später Ihr tatsächliches Einkommen nachweisen.
Reichen Sie die nötigen Unterlagen nicht rechtzeitig ein, entscheidet das Jobcenter, ob und für welche Zeit kein Anspruch bestand. Dies hat zur Folge, dass Sie die erhaltenen Leistungen zurückzahlen müssen.
Wichtig und neu: Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens können Sie fehlende Unterlagen nicht mehr nachreichen.
Wenn der Verdacht auf Schwarzarbeit besteht oder der Mindestlohn unterschritten wird, meldet das Jobcenter dies an den Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit). Die Behörden tauschen sich dazu aus. So kann das Jobcenter schneller reagieren und gegebenenfalls Leistungen zurückfordern.
Arbeitgeber, die schwarz arbeiten lassen, sollen zukünftig für die sozialrechtlichen Folgen von Schwarzarbeit haften. Meldet ein Arbeitgeber eine Beschäftigung nicht, nicht vollständig oder nur zum Schein zur Sozialversicherung an und bezieht der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II, so soll neben dem Leistungsbeziehenden auch der Arbeitgeber für die rechtswidrig erbrachten Leistungen haften. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung.