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Öffentliche Zustellung

Die "Öffentliche Zustellung" kann angeordnet werden, wenn ein wichtiges Schreiben oder ein Bescheid des Jobcenters nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift eines Antragstellers / einer Antragstellerin, eines / einer Bevollmächtigten oder eines Vertreters / einer Vertreterin zugestellt werden kann.

Eine öffentliche Bekanntmachung ist auch im Rahmen der Veröffentlichung auf einer Webseite möglich. Das Jobcenter Waldeck-Frankenberg hat daher seine Homepage www.jobcenter-waldeck-frankenberg.de als Stelle für öffentliche Zustellungen seiner Bescheide im Sinne des § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) bestimmt. Rechtsgrundlage dafür ist § 40 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch II. Teil (SGB II), §§ 37 Absatz 3, 65 Sozialgesetzbuch X. Teil (SGB X) in Verbindung mit § 10 VwZG. Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

Bitte sprechen Sie persönlich vor, um den Schriftverkehr abzuholen.

Zur Aushändigung des Schriftstückes ist eine Identifikation durch ein gültiges Personaldokument zwingend notwendig.