Wer bekommt Grundsicherungsgeld?
Ab 01.07.2026 löst das Grundsicherungsgeld das Bürgergeld als Grundsicherungsleistung ab. Wenn Sie bereits vor dem 01.07.2026 Bürgergeld erhalten oder beantragt haben, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Ihr Anspruch geht automatisch in das Grundsicherungsgeld über. Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
Das Grundsicherungsgeld ist kein bedingungsloses Grundeinkommen, sondern eine Leistung für diejenigen, die eine Arbeit suchen. Grundsicherungsgeld bekommen Sie, wenn Sie kein Erwerbseinkommen haben oder Ihr Einkommen nicht ausreicht, um Ihren Lebensunterhalt zu decken. Die zuständige Leistungsabteilung kann mit Ihnen eine Leistungsberatung durchführen.
Voraussetzungen für die Beantragung:
- Sie sind mindestens 15 Jahre und maximal 65/67 alt
- Sie bekommen keine Altersrente
- Sie sind in der Lage, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten
- Sie benötigen Hilfe, um für Ihren Lebensunterhalt zu sorgen
- Sie müssen sich in Deutschland aufhalten
Sollten Sie mit jemandem zusammenleben, der erwerbsfähig ist, das können Ehepartnerin oder Ehepartner, Lebenspartnerin oder Lebenspartner und Kinder sein, dann haben Sie auch Anspruch auf Grundsicherungsgeld, wenn Sie selbst nicht erwerbsfähig sind. Ob bei Ihnen eine Erwerbsfähigkeit vorliegt, das überprüft die Deutsche Rentenversicherung.
Sie beginnen eine Ausbildung?
Nicht jeder Auszubildende hat Anspruch auf Grundsicherungsgeld, unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch ergänzende Leistungen gezahlt werden. Die Ausbildungsvergütung ist dabei als Einkommen anzurechnen. Die Leistungsabteilung wird Sie auffordern, zusätzlich einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Während der Ausbildung können Sie darüber hinaus Anspruch auf Kindergeld haben. Dieses können Sie bei der Familienkasse beantragen.
Sie beginnen ein Studium?
Legen Sie uns hierfür die Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule/Universität vor. Grundsätzlich haben Sie nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz einen Anspruch auf BAföG und sind vom Grundsicherungsgeld ausgeschlossen. Sie sind jedoch Teil der Haushaltsgemeinschaft. Über einen möglichen Anspruch auf BaföG berät Sie Ihr Studierendenwerk.
Bei weiteren Fragen werden Sie sich bitte an die Leistungsabteilung.